ג תנן התם האורז והדוחן והפרגין והשומשמין שהשרישו לפני ר"ה מתעשרין לשעבר ומותרין בשביעית ואם לאו אסורין בשביעית ומתעשרין לשנה הבאה
3 Dort haben wir gelernt: Reis, Hirse, Mohn und Sesam, die vor dem Neujahrsfeste gewurzelt haben, werden als vorjährige Früchte verzehntet und sind im Siebentjahre erlaubt; wenn aber nicht, so sind sie im Siebentjahre verboten und werden als diesjährige Früchte verzehntet.